Allgemeine Geschäftsbedingungen der WiredMinds AG
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Unabhängige Regelungen:
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
- a) Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn WiredMinds in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
- b) Die vorliegenden AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 I, 14 BGB.
- c) Die AGB setzen sich zusammen aus den, von der Art des Auftrags unabhängigen Regelungen und aus den Regelungen der jeweils zur Anwendung kommenden Anlagen I bis V. Welche der Anlagen I bis V zur Anwendung kommt, hängt davon ab, welche Produkte bzw. Dienstleistungen von WiredMinds bezogen werden: Die Regelungen in Anhang I gelten für den Verkauf von Standardsoftware durch WiredMinds, Anlage II für Software zur Miete / ASPServices, Anhang III gilt für die Erbringung von Consultingleistungen durch WiredMinds,Anlage IV für Supportleistungen durch WiredMinds und Anhang V gilt für das Partnerprogramm. Die speziellen Regelungen gehen den allgemeinen Regelungen vor.
§ 2 Preise - Zahlungsbedingungen
- a) Alle in den Auftragsformularen genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von WiredMinds nichts anderes ergibt, gelten die WiredMinds-Preise ab Auslieferungslager Stuttgart ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten.
- c) Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung nicht etwas anderes vermerkt ist. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
- d) Bei Zahlungsverzug kann WiredMinds Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB berechnen. Weiterhin können im Verzugsfalle weitere Leistungen von WiredMinds vorübergehend zurückgehalten werden.
- e) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber WiredMinds mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder um von WiredMinds schriftlich anerkannte Ansprüche handelt. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 3 Haftung
- a) WiredMinds haftet unbeschränkt für die von ihr oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
- b) Für leichte Fahrlässigkeit haftet WiredMinds nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
- c) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den Gesamtbetrag begrenzt, den der Kunde entweder a) während zwölf Monaten Laufzeit für Serviceleistungen zu zahlen hat oder b) auf das fünffache des Auftragswertes für Consulting-Leistungen oder c) auf
das dreifache der Lizenzgebühr für die Softwarelizenz sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des vorliegenden Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen
Gewinn ist in jedem Falle ausgeschlossen.
- d) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten täglich zu sichern. Bei einem von WiredMinds zu vertretendem Datenverlust haftet WiredMinds nur in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes. Für die Üblichkeit der vorzunehmenden Datensicherungen sind im Zweifel die branchentypischen Intervalle maßgebend.
- e) Vertragliche Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in zwölf (12) Monaten ab Lieferung/Übergabe.
§ 4 Zurückbehaltungsrecht
- a) Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen aus dem gesamten Vertragsverhältnis mit WiredMinds steht WiredMinds an den Produkten und Arbeitsergebnissen und den vom Kunden überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht zu.
- b) Nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis hat der Kunde nach schriftlicher Aufforderung durch WiredMinds alle Unterlagen abzuholen, die der Kunde oder ein Dritter WiredMinds aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen
usw., sofern der Kunde vorhandene Originale erhalten hat.
- c) Die Pflicht von WiredMinds zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung beim Kunde, im Übrigen nach einem Jahr und, bei gemäß Ziff. 4. a) zurückbehaltenen Unterlagen nach zwei Jahren.
§ 5 Höhere Gewalt
- a) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
- b) Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 6 Schlussbestimmungen
- a) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Geschäftsbedingungen beinhalten, sowie besondere Abmachungen, Zusicherungen und Nebenabreden zwischen WiredMinds und dem Vertragspartner bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
- b) Für alle Ansprüche aus der Vertragsbeziehung zum Kunden gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
- c) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Stuttgart. WiredMinds ist jedoch berechtigt, den Anwender auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.
- d) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine wirtschaftlich angemessene Regelung zu vereinbaren, die berücksichtigt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden.
- e) Sofern der Anwender ebenfalls AGB verwendet und sich diese mit den WiredMinds AGB inhaltlich decken, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender einzelner Regelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, daß die AGB des Anwenders Regelungen enthalten, die in diesen WiredMinds AGB nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende WiredMinds AGB Regelungen, die in den AGB des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Reglungen der WiredMinds AGB.
Anhang I:
WiredMinds – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software-Verkauf
§ 1 Geltung / Regelungsgegenstand
- Diese besondere Bedingungen für den Software-Verkauf gelten ausschließlich für den Verkauf von Standard-Software der WiredMinds. Soweit WiredMinds dem Kunden Software anderer Hersteller liefert, gelten die entsprechenden Lizenzverträge und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
§ 2 Software-Nutzungsbedingungen
- Für die Lieferung von Software gelten ferner die WiredMinds Software-Nutzungsbedingungen (WiredMinds Enduser Licence Agreement/EULA). Der Kunde erhält die ausführbaren Programmdateien der Software einschließlich der digitalen Benutzerdokumentation. Der Source-Code für die Software gehört nicht zum Lieferumfang.
§ 3 Installation, Schulung und Beratung
- a) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch WiredMinds als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Mitarbeiter in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang. Solche Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
- b) Sofern WiredMinds Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von WiredMinds angemessen. WiredMinds kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel, in Rechnung stellen. Weitergehende Ansprüche von WiredMinds bleiben
unberührt.
§ 4 Lieferzeit
- a) Der Beginn der von WiredMinds angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- b) Für die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch WiredMinds ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden Voraussetzung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
- c) Soweit der Kunde in Annahmeverzug gerät oder er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, ist WiredMinds berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen erstattet zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- d) Sofern die Voraussetzungen der vorstehenden Klausel vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- e) WiredMinds haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von WiredMinds zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde geltend machen kann, daß sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
- f) WiredMinds haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von WiredMinds zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden der WiredMinds-Vertreter oder -Erfüllungsgehilfen ist WiredMinds zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von WiredMinds zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- g) WiredMinds haftet schließlich auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- h) Im Übrigen haftet WiredMinds im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als auf 20% des Lieferwertes.
- i) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben diesem vorbehalten.
§ 5 Mängel und Schadensersatz
- a) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- b) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Kunde nach seiner Wahl die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen. Im Falle der Mangelbeseitigung ist WiredMinds verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
- d) WiredMinds haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Anwender Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von WiredMinds beruhen. Soweit WiredMinds keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- e) WiredMinds haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- f) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesem Paragraphen vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- g) Soweit die Schadensersatzhaftung von WiredMinds gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WiredMinds.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- a) WiredMinds behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist WiredMinds berechtigt, die Kaufsache zurückzubehalten. In der Rücknahme der Kaufsache ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.
- b) Der Kunde ist verpflichtet, WiredMinds sofort zu benachrichtigen, falls Dritte die Kaufsache pfänden oder sonstwie in die Eigentumsrechte von WiredMinds eingreifen.
- c) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache - gegebenenfalls unter Beachtung der WiredMinds-Software-Nutzungsbedingungen - im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des WiredMinds Rechnungsendbetrags einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Kunden aus einer Weiterveräußerung gegen seine
eigenen Abnehmer oder Dritte erwachsen und WiredMinds nimmt bereits jetzt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung bis auf Widerruf berechtigt. WiredMinds verpflichtet sich, von der Abtretung so lange keinen Gebrauch zu machen, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber WiredMinds nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so hat der Kunde auf Anforderung durch WiredMinds die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen an WiredMinds auszuhändigen.
Anhang II:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software-Miete / ASP-Services
§ 1 Geltung / Regelungsgegenstand
- a) Diese besonderen Bedingungen für die Software-Miete gelten ausschliesslich für die Vermietung von Standard-Software der WiredMinds AG. Soweit WiredMinds dem Kunden Software anderer Hersteller liefert, gelten die der Lieferung beiliegenden Lizenzverträge und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
- b) Während der Laufzeit dieses Mietvertrages hat der Mieter auch das Recht auf die Inanspruchnahme des „ASP Supports“ von WiredMinds für die gemietete Software sowohl im Hinblick auf die aktuelle Version als auch für sämtliche Update und Upgrade Versionen der gemieteten Software (zu den
Details der Supportleistungen siehe Anhang V). Besondere Support- Leistungen, beispielsweise die Option „Response Time Plus“, sind nicht im Umfang der normalen Software-Miete enthalten und bedürfen einer zusätzlichen Bestellung. Der ASP Support deckt den Support für alle Funktionen der Standard-Software ab. Zusätzliche Programmierungen an der WiredMinds-Software des Endkunden werden mit dem ASP-Support nicht unterstützt.
- c) Werden zusätzliche Mietprodukte benötigt, hat dies über das Bestellformular zu erfolgen. Die Formulare sind vollständig auszufüllen, um die Abwicklung zu beschleunigen.
- d) Zusätzliche Mietprodukte werden in den bestehenden Vertrag mit aufgenommen. Die Miete der zusätzlichen Produkte beläuft sich, wenn nichts anderes festgelegt, auf die Mietzeit des bestehenden Produktes und läuft zur gleichen Zeit mit diesem ab bzw. wird verlängert.
§ 2 Laufzeit und Kündigung
- a) Die Laufzeit dieses Mietvertrages beträgt 12 Monate und beginnt mit genanntem Vertragsbeginn.
- b) Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag mit einer Frist von 90 Tagen vor Vertragsende kündigt. Entsprechendes gilt für einen bereits verlängerten Vertrag. Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.
- c) Während der Vertragslaufzeit ist WiredMinds berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, wenn besondere Kündigungsgründe vorliegen (siehe §4 Außerordentliche Kündigung). Im Falle einer außerordentlichen Kündigung hat WiredMinds das Recht, den gesamten Mietzins vom Mieter als pauschalierten Schadensersatz zu fordern, der über die gesamte Laufzeit des Mietvertrages vom Mieter an WiredMinds zu bezahlen wäre. WiredMinds ist nicht verpflichtet, bereits vor der außerordentlichen Kündigung vom Mieter gezahlte Mietzinsen für spätere Monate an den Mieter zurück zu zahlen. WiredMinds und dem Mieter steht das Recht zu, einen höheren oder geringeren Schaden der jeweils anderen Vertragspartei geltend zu machen und nachzuweisen.
- d) Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages wird durch die Regelung dieses Paragraphen nicht eingeschränkt.
§ 3 Mietzinsanpassung, Mietzinszahlung
- a) Für den Fall der Vertragsverlängerung nach Punkt 2 b) behält sich WiredMinds vor, den Mietzins für die jeweils vom Mieter genutzte Software an die dann gültige Preisliste von WiredMinds anzupassen. WiredMinds wird den Mieter über Änderungen der Preisliste in Bezug auf die vom Mieter genutzte Software wenigsten drei Monate vor Ablauf des laufenden Mietvertrages informieren.
- b) Für den Fall, dass der Mieter während der Vertragslaufzeit zusätzlich zu den oben genannten Software-Lizenzen weitere Software von WiredMinds bezieht, wird WiredMinds den Mietzins entsprechend der dann insgesamt genutzten Softwaren-Lizenzen für die Vertragslaufzeit anpassen.
WiredMinds hat zudem das Recht, den Mietzins rückwirkend für den Fall anzupassen und dem Mieter zu berechnen, dass der Mieter bereits in der Vergangenheit eine höhere Anzahl an Software-Lizenzen von WiredMinds nutzt.
- c) Alle Rechnungsbeträge werden in Euro ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mietzins sowie mögliche weitere monatliche Rechnungsbeträge für zusätzliche Support-Leistungen sind fällig zum Ende eines jeden Quartals und durch den Mieter zu entrichten.
- d) Gerät der Mieter mit der Mietzinszahlung für mehr als 30 Tage in Verzug, steht WiredMinds das Recht zu, alle Leistungen wie zum Beispiel den Login zur Software bis zur Zahlung der rückständigen Mietzinsen zu sperren, ohne dass es dafür einer weiteren Mitteilung an den Mieterbedarf.
- e) Bei Zahlungsverzug des Mieters ist WiredMinds berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu erheben. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Zinsschadens bleibt beiden Seiten vorbehalten.
§ 4 Außerordentliche Kündigung
- a) Beiden Vertragsparteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zu, für den Fall, dass die andere Vertragspartei wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt. Die Parteien schließen jedoch solche Kündigungsgründe ausdrücklich aus, die nicht die Funktionsfähigkeit der WiredMinds-Software beeinträchtigen. WiredMinds ist berechtigt, diesen
Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn insbesondere eine der nachfolgenden Bedingungen eintreten:
• Der Mieter hat gegen die Enduser-Lizenzbestimmungen von WiredMinds verstoßen.
• Der Mieter hat seine Vertragsnummer oder sein Kundenpasswort an Dritte weitergegeben, welche der Mieter von WiredMinds erhalten hat, um Zugang zu den Support-Leistungen von WiredMinds zu erhalten. Gleiches gilt für die Weitergabe von Benutzername und Passwort an solche Mitarbeiter des Mieters, die nicht gegenüber WiredMinds als Ansprechpartner vom Mieter benannt wurden.
• Der Mieter ist wiederholt seinen Verpflichtungen, gemäß der vertraglichen Vereinbarungen, nicht nachgekommen, insbesondere nicht seinen Kooperationspflichten nach den Support-Bestimmungen (siehe Anhang IV)
- b) Für den Fall der Beendigung dieses Mietvertrages aufgrund einer außerordentlichen Kündigung hat der Mieter umgehend die Nutzung der von ihm genutzten WiredMinds-Software einzustellen. Dazu hat der Mieter sämtliche Software von den jeweiligen Computern zu löschen sowie alle
Datenträger, auf denen eventuell die Software oder Komponenten (beispielsweise auch Zählpixel) davon gespeichert wurde und alle weiteren Unterlagen (Handbücher, Software-Dokumentationen, etc.) umgehend an WiredMinds auf seine eigenen Kosten zu übersenden.
- c) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch WiredMinds, die der Mieter schuldhaft herbeigeführt oder veranlasst hat, behält WiredMinds den Anspruch auf die Zahlung des gesamten Mietzinses für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit dieses Mietvertrages.
§ 5 Updates und Upgrades der WiredMinds-Software
- 5.1 Updates
- (1) WiredMinds wird dem Mieter während der Vertragslaufzeit alle Updates der gemieteten WiredMinds-Software zur Verfügung stellen. WiredMinds ist jedoch nicht zur Implementation oder Konfiguration der Updates verpflichtet.
(2) WiredMinds ist nur zu solchem Support verpflichtet, der die WiredMinds-Software im Standard sowie die Funktionalitäten entsprechend der WiredMinds-Feature-Liste betrifft. Ebenso übernimmt WiredMinds keine Gewähr dafür, dass vom Mieter erstellte individuelle Anpassungen an eine
Vorgängerversion der WiredMinds-Software auch bei Einsatz des Updates oder Upgrades funktionstüchtig bleiben. Falls der Mieter auch einen Support seiner individuellen WiredMinds-Software wünscht, so hat er hierzu eine separate Supportvereinbarung mit WiredMinds zu schließen.
(3) Unter Updates sind solche neue Software-Versionen zu verstehen, die Produktverbesserungen enthalten. Updates der WiredMinds-Software haben jeweils eine höhere Versionsnummer als die Vorgängerversion der jeweiligen Software (beispielsweise WiredMinds X.2 zu WiredMinds X.3).
5.2 Upgrades
(1) WiredMinds wird dem Mieter während der Vertragslaufzeit alle Upgrades der gemieteten WiredMinds-Software zur Verfügung stellen. WiredMinds ist jedoch nicht zur Implementation oder Konfiguration der Upgrades verpflichtet.
(2) WiredMinds ist nur zu solchem Support verpflichtet, der die WiredMinds-Software im Standard sowie die Funktionalitäten entsprechend der WiredMinds-Feature-Liste betrifft. Ebenso übernimmt WiredMinds keine Gewähr dafür, dass vom Mieter erstellte individuelle Anpassungen an eine
Vorgängerversion der WiredMinds-Software auch bei Einsatz des Updates oder Upgrades funktionstüchtig bleiben. Falls der Mieter auch einen Support seiner individuellen WiredMinds-Software wünscht, so hat er hierzu eine separate Supportvereinbarung mit WiredMinds zu schließen.
(3) Unter Upgrades sind solche neue Software-Versionen zu verstehen, die zusätzlich zu Produktverbesserungen auch Funktionserweiterungen enthalten. Upgrades der WiredMinds Software haben jeweils eine höhere Versionsnummer als die Vorgängerversion der jeweiligen Software (beispielsweise WiredMinds 3.X zu WiredMinds 4.X).
5.3 Lizenzbestimmungen bei Update/Upgrade
Für die mit dem Mietvertrag vereinbarte Nutzung der WiredMinds-Software gelten die jeweils gültigen WiredMinds Enduser-Lizenzbestimmungen (EULA). Im Falle der Nutzung eines Updates oder Upgrades der vertragsgegenständlichen Software gelten die dann jeweils gültigen WiredMinds EULA. Im Übrigen finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WiredMinds für den Verkauf von Standardsoftware Anwendung. Mit der Installation des von WiredMinds zur Verfügung gestellten Update oder Upgrade verliert der Mieter das Recht zur weiteren Nutzung der Vorgängerversion der WiredMinds-Software.
Anhang III:
WiredMinds – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Consulting
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von WiredMinds Consulting
Leistungen im Rahmen von Verträgen über Unterstützungsleistungen im IT-Bereich sowie von
Verträgen über die Planung, Erstellung, Erweiterung oder Modifizierung von Software und
Softwareprogrammen (nachfolgend Leistung genannt).
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
- a) Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen, wie die Aufgabenstellung, die Dauer, die Vergütung usw. werden in einem gesonderten schriftlichen Auftrag über Consulting Leistungen (nachfolgend Auftrag genannt) geregelt.
b) Das Vertragswerk setzt sich aus dem Auftragsformular, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen anderen auf die jeweilige Aufgabenstellung bezogenen Dokumenten zusammen, die im Auftrag als Vertragsbestandteile bezeichnet sind.
- c) Andere als im Auftragsformular aufgeführte Leistungen (insbes. Lieferung, Lizenzierung von Standardsoftware, Installation, Datenmigration, Einweisung, Schulung, Softwarepflege, Support) sind nicht Bestandteil des Consulting-Vertrages und sind gesondert zu vergüten.
- d) Soweit es für die reibungslose Abwicklung der Leistungen erforderlich ist, benennen WiredMinds und der Auftraggeber (AG) zur Lenkung und Koordination der Leistungen jeweils einen Ansprechpartner oder Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und stehen sich gegenseitig als Ansprechpartner zur Verfügung. Im Übrigen koordinieren die Ansprechpartner die Durchführung des Projektes und stimmen jeweils das weitere Vorgehen einvernehmlich untereinander ab.
- e) Falls erforderlich, finden regelmäßig gemeinsame Projektbesprechungen statt, über die Protokolle zu führen sind und aus denen sich die konkreten Ergebnisse und Arbeitsverteilungen zwischen WiredMinds und dem AG bindend ergeben.
- f) Soweit erforderlich, wird WiredMinds in Abstimmung mit dem AG zu Beginn der Leistungserbringung einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. WiredMinds wird anhand dieses Planes den AG regelmäßig auf dessen Wunsch über den Stand der Arbeiten unterrichten.
- g) Sofern der Auftrag nicht ausdrücklich wenigstens auch die Erstellung einer Spezifikation zum Gegenstand hat, erstellt WiredMinds zur Konkretisierung der Anforderungen des AGs grundsätzlich keine Spezifikation. Diese Aufgabe obliegt in der Regel dem AG. Soweit die Umsetzung der Anforderungen des AGs die Erstellung einer Spezifikation durch WiredMinds erforderlich macht, muss diese Leistung gesondert beauftragt werden. Ist die Erstellung einer Spezifikation nicht ausdrücklich im Auftrag vereinbart worden und ergeben sich die Anforderungen des AG noch nicht aus der Aufgabenstellung im Vertrag, sind sie fehlerhaft, nicht eindeutig oder unausführbar, wird WiredMinds deren Konkretisierung und die Erstellung einer Spezifikation anregen, bzw. diese Leistung auf Wunsch des AG zusätzlich gegen Vergütung nach Aufwand erbringen. Soweit sich daraus gegenüber dem im bereits erteilten Auftrag vereinbarten Leistungsumfang ein Mehraufwand für WiredMinds ergibt, gilt Ziffer 2. f)dieser Bedingungen über Leistungsänderungen sinngemäß.
- h) Eine nach dem Auftrag oder nach vorstehender Bestimmung durch WiredMinds zu erstellende Spezifikation legt WiredMinds dem AG zur Genehmigung vor. Der AG hat die Spezifikation innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage durch WiredMinds zu genehmigen. Insoweit findet § 8 Anwendung. Widerspricht der AG nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Spezifikation als genehmigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn WiredMinds mit der Umsetzung der spezifizierten Anforderungen beginnt und der AG dem nicht widerspricht. Ab diesem Zeitpunkt, bzw. dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung gilt die Spezifikation als verbindliche Vorgabe für die weiteren vertraglichen Arbeiten. Die Spezifikation wird somit Vertragsbestandteil und als Anlage
zum Auftrag geführt, ohne dass es einer besonderen Erklärung dazu bedarf.
- i) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann WiredMinds sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen. WiredMinds wird gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einsetzen und diese bei der Auftragsdurchführung fortlaufend betreuen und kontrollieren. Im Übrigen entscheidet WiredMinds nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter oder Subunternehmer eingesetzt oder ausgetauscht werden.
§ 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des AG
- a) Die Leistungen werden in dem Maße, wie das für ihre ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, am Geschäftssitz bzw. einer Niederlassung des AGs, anderenfalls bei WiredMinds erbracht. Ein Anspruch des AGs auf Leistungserbringung am Orte des AG besteht nicht.
- b) Soweit die Leistungen beim AG erbracht werden, ist dieser verpflichtet, WiredMinds nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre unverzüglich alle notwendigen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrages zu schaffen. Soweit der zwischen WiredMinds und dem AG geschlossene Vertrag die Erstellung, Erweiterung oder Modifizierung von Software zum Gegenstand hat, stellt der AG insbesondere die erforderlichen Arbeitsmittel und Arbeitsplätze sowie Systemkapazität und Mitarbeiter zur Entwicklung und zum Testen der Software in angemessenem Umfang kostenlos bereit.
- c) Einzelheiten der Mitwirkungspflichten des AG werden gegebenenfalls im Auftrag schriftlich
geregelt.
§ 4 Geheimhaltung und Datenschutz
- a) WiredMinds und der AG sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die WiredMinds oder dem AG im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen.
- b) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt für WiredMinds nicht, soweit Ideen, Konzeptionen, Know-How, Techniken und Daten betroffen sind, die sich auf Softwareerstellung beziehen und die WiredMinds bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren.
- c) WiredMinds und der AG werden alle an der Durchführung des Auftrages beteiligten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschriften verpflichten.
- d) WiredMinds ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
- e) WiredMinds hat das Recht, auf Messen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen sowie in Pressemitteilungen, Success-Stories und Werbeanzeigen in Print-, elektronischen und sonstigen Medien (Werbematerial), die Marken-, Warenzeichen-, den Namen, Logi und Slogans des Kunden zu verwenden sowie auf die von WiredMinds erstellte Softwarelösung des AG als Referenzprojekt hinzuweisen.
- f) WiredMinds darf den Namen des AG in seine Referenzliste aufnehmen.
§ 5 Abwerbung
- Der AG verpflichtet sich, es zu unterlassen, Mitarbeiter von WiredMinds abzuwerben und bei sich für Leistungen jeglicher Art zu beschäftigen und zwar weder in selbständiger noch in unselbständiger Position. Diese Verpflichtung dauert bis zu 12 Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses an.
§ 6 Leistungsänderungen
- a) Will der AG nach erfolgter Beauftragung von WiredMinds seine sich daraus ergebenden Anforderungen ändern, wird WiredMinds, gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung prüfen, ob die gewünschten Änderungen durchführbar und für WiredMinds im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar sind.
b) Soweit sich die Änderungswünsche des AG auf die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf Vergütung und Leistungszeit auswirken, ist WiredMinds berechtigt, eine entsprechende Vertragsanpassung zu verlangen, auch wenn für die Leistungen von WiredMinds ein Festpreis vereinbart worden ist. Insoweit wird WiredMinds dem AG innerhalb angemessener Frist ein Angebot über die geänderten Leistungen übermitteln. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in der Regel um die Kalendertage, an denen WiredMinds Änderungswünsche des AG prüft, Änderungsangebote erstellt oder Verhandlungen über Änderungen führt, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
- c) Nimmt der AG das ihm von WiredMinds übermittelte Angebot über die geänderten Leistungen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche an oder kommt im Rahmen von innerhalb dieser Frist aufgenommenen Verhandlungen über die Änderungen eine einvernehmliche Regelung nicht innerhalb von 2 weiteren Wochen zustande, kann WiredMinds nach eigener Wahl entweder die Vertragsdurchführung gemäß dem ursprünglichen Einzelvertrag fortsetzen oder diesen Vertrag kündigen.
- d) Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn WiredMinds dem AG eine Änderung der
Leistungen vorschlägt.
- e) Die vereinbarten Änderungen hat der AG auf Verlangen von WiredMinds bis zu dem Grad zu detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Einzelvertrag oder anderen Vertragsbestandteilen detailliert ist. Für den Fall, dass die Änderungen die Spezifikation oder ein anderes Dokument berührt und die Änderungen auch darin nachvollzogen werden sollen, gilt Ziffer 2 dieser Bedingungen.
- f) Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn WiredMinds dem AG darlegt, dass eine vom
AG mitgeteilte Detaillierung einen Änderungswunsch (Zusatzwunsch) beinhaltet.
§ 7 Art und Höhe der Vergütung
- a) Das Entgelt für die Leistungen von WiredMinds wird nach Art und Umfang im Vertrag schriftlich vereinbart. Es bemisst sich entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten oder wird als Festpreis schriftlich vereinbart.
- b) Fehlt eine Vereinbarung über Art und/oder Umfang der Vergütung, so gilt die Vergütung als nach Aufwand und nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aktuellen WiredMinds Preisliste als vereinbart.
- c) Soweit ein Festpreis für die Leistungen von WiredMinds nicht vereinbart worden ist, erfolgt die Vergütung nach Aufwand auf der Basis der geleisteten Arbeitsstunden. Einer im Auftrag auf geleistete Personentage bezogenen Vergütung liegen 8 Arbeitsstunden zugrunde. Mehr als 8 Stunden pro Personentag geleistete Arbeiten sind mit jeweils 1/8 dieses Personentagespreises je geleisteter Stunde zu vergüten. Ansonsten erfolgt die Abrechnung auf der Basis des im Auftrag angegebenen Stundensatzes.
- d) Ist ein Festpreis im Auftrag nicht vereinbart worden, bzw. handelt es sich bei im Auftrag angegebenen Personentagen oder Stunden nicht um eine ausdrücklich vereinbarte Obergrenze des Leistungsumfanges, sind auch alle über eine im Auftrag angegebene Personentages-/Stundenzahl hinaus erbrachten Leistungen zu vergüten, soweit sie der Erreichung des Vertragszwecks dienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzahl der zu leistenden Personentage/Stunden im Auftrag mit der Abkürzung ca. versehen ist. Zeichnet sich während der Auftragsdurchführung eine wesentliche Überschreitung des im Auftrag angegebenen Leistungsumfanges ab, wird WiredMinds den AG auf eine solche Überschreitung hinweisen, wobei eine Überschreitung dann als wesentlich gilt, wenn die angegebene Anzahl an Personentagen um wenigstens 20 % überschritten wird.
- e) WiredMinds wird dem AG die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, ist WiredMinds berechtigt, bei Vergütung nach Aufwand die erbrachten Leistungen wenigstens alle 2 Wochen in Rechnung zu stellen.
- f) Als Nachweis über den Umfang der erbrachten Leistungen gelten in der Regel die vom AG gegenzuzeichnenden Leistungsscheine, die die Anzahl der erbrachten Arbeitsstunden enthalten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erkennt der AG mit Unterzeichnung der Leistungsscheine an, dass die Leistungen von WiredMinds erbracht worden sind. Die Genehmigung im Sinne von Ziffer 8 dieser Bedingungen bleibt einer gesonderten Erklärung vorbehalten.
- g) Soweit im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann WiredMinds neben der Vergütung auch Ersatz aller mit der Durchführung des Auftrages in Zusammenhang stehenden Nebenkosten (Fahrt-/Flug- und Übernachtungskosten, Verpflegungskosten sowie sonstige Reisenebenkosten) verlangen. WiredMinds obliegt die Auswahl von Verkehrsmittel und Übernachtung. Leistungen und Nebenkosten können getrennt voneinander in Rechnung gestellt werden.
- h) Alle Nebenkosten hat der AG in tatsächlich entstandener Höhe zu tragen. Entsprechende Belege können vom AG auf Wunsch am Geschäftssitz von WiredMinds eingesehen werden.
- i) Neben der Vergütung hat WiredMinds Anspruch auf Vergütung von Reisezeiten. Reisezeiten werden zu 50%, an Wochenenden (Sonnabend und Sonntag) zu 100% als Arbeitszeiten berechnet, sofern nicht im Vertrag schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- j) Mehrere AG (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
§ 8 Übergabe, Untersuchungs- und Rügepflichten
- a) WiredMinds wird die auftragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Teile davon in geeigneter Form übergeben. Der AG hat die Übergabe schriftlich zu bestätigen.
- b) Der AG ist verpflichtet, die auftragsgegenständlichen Leistungsergebnisse nach der Übergabe unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Fehler zu überprüfen. Bei Software hat der AG insbesondere auch die zum Monatsende, zum Jahresende oder sonst nur gelegentlich einzusetzenden Teile zu überprüfen.
- c) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Frist, binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können, 2 Wochen ab Übergabe. Während dieser Frist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der AG in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und WiredMinds gegenüber schriftlich mitzuteilen.
- d) Mängel in Konzepten oder anderen Leistungsergebnissen als Software werden wie folgt klassifiziert:
Klasse 1: Bedeutende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung des Konzepts/des Leistungsergebnisses ist wesentlich eingeschränkt.
Klasse 2: Keine bedeutenden Auswirkungen auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung des Konzepts/des Leistungsergebnisses ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
- e) Mängel einer zu erstellenden Software und deren Komponenten werden wie folgt klassifiziert:
Klasse 1: Das System kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Klasse 2: Die Nutzung des Systems ist nicht soweit beeinträchtigt, dass es nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Klasse 3: Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung des Systems ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt. Die Zuordnung der Mängel zu den einzelnen Klassen soll im Einvernehmen zwischen WiredMinds und dem AG erfolgen.
- f) Nach Ablauf der Frist ist der AG verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse, auf Wunsch von WiredMinds auf dem bereitgestellten Formular, unverzüglich schriftlich zu genehmigen. Eine Weigerung des AGs, die Genehmigung zu erteilen, ist nur bei Vorliegen von Fehlern der Klassen 1 im Sinne obiger Klassifikation zulässig.
- g) Keine Fehler im Sinne dieser Klassifikation sind HTML Syntax Fehler und orthographische Fehler. Ihr Vorliegen berechtigt den AG in keinem Falle zur Verweigerung der Genehmigung.
- h) Erklärt der AG die Genehmigung nicht ausdrücklich, oder teilt er WiredMinds die Gründe für eine notwendige Verlängerung der Frist nicht vor deren Ablauf schriftlich mit, gilt das nach dem Auftrag zu erstellende Werk als genehmigt. Ebenfalls als genehmigt gelten ab diesem Zeitpunkt offensichtliche Mängel des Leistungsergebnisses. Gleiches gilt, wenn der AG seiner Untersuchungs- und Rügepflicht überhaupt nicht nachkommt. Der AG kann in diesen Fällen keine Rechte mehr geltend machen, die auf dem Vorliegen dieser von der Genehmigung erfassten Mängel beruhen.
- i) WiredMinds verpflichtet sich, soweit möglich, während der Frist auftretende Mängel der Klasse 1 zu beseitigen, soweit der AG diese unverzüglich bezeichnet und WiredMinds gegenüber schriftlich anzeigt sowie in geeigneter Form nachweist. Insoweit gilt Ziffer 9 dieser Bedingungen. Soweit der AG wegen dieser Mängel die Genehmigung verweigern durfte, findet nach der Beseitigung der Mängel eine erneute Funktionsprüfung statt.
- j) Wegen der nach der Überprüfung verbleibenden Fehler der Klasse 2 und bei Software und deren Komponenten der Klassen 2 und 3 gelten die Mängelansprüche des AG als vorbehalten.
- k) Für wirtschaftlich selbständig nutzbare Teile kann WiredMinds für jeden Teil eine Teilgenehmigung verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilgenehmigung die gesamte Leistung als genehmigt. Bereits erteilte Teilgenehmigungen bleiben von der Erteilung der endgültigen Genehmigung unberührt.
§ 9 Ansprüche bei Mängeln der Leistung
- a) WiredMinds verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die in der Spezifikation enthaltenen Anforderungen erfüllt und für die vom Auftrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Die an den Leistungsergebnissen bestehenden Urheberrechte von WiredMinds stellen keine Rechtsmängel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar.
- b) Ist die Leistung nicht von dieser Beschaffenheit, steht dem AG zunächst der Anspruch auf Nacherfüllung zu. WiredMinds hat insoweit das Recht, zwischen der Mängelbeseitigung und der Lieferung mangelfreier Leistungsergebnisse zu wählen. Sofern die Nacherfüllung für WiredMinds mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist WiredMinds berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. WiredMinds ist berechtigt, die Nacherfüllung von der teilweisen Zahlung der Vergütung abhängig zu machen.
- c) WiredMinds hat das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zur Nacherfüllung bezüglich des angezeigten Mangels zu unternehmen. Zur Nacherfüllung wird der AG WiredMinds eine angemessene Frist setzen. Die Geltendmachung weiterer Rechte ist an den ergebnislosen Ablauf einer vom AG zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist gebunden. Erst nach erfolglosem Ablauf einer für einen zweiten Nacherfüllungsversuch bestimmten angemessenen Frist, kann der AG Herabsetzung der Vergütung verlangen. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten setzt voraus, dass der AG zusätzlich zur Fristsetzung die Ablehnung der Leistung durch WiredMinds androht.
- d) Angaben in Prospekten und sonstigen Unterlagen dienen nur der Beschreibung und stellen keine Garantien dar. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von WiredMinds.
- e) Mängel einer nach dem Auftrag zu erstellenden Software wird WiredMinds beseitigen, sofern diese Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der AG hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen, und zwar auf Wunsch von WiredMinds unter Verwendung des bereitgestellten Formulars, schriftlich zu melden.
- f) Der AG hat WiredMinds bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Die Beseitigung von Softwaremängeln soll in erster Linie durch Ferndiagnose- und Korrektur erfolgen, wenn der AG über die dafür notwendigen Einrichtungen verfügt. Zu diesem Zwecke hat der AG WiredMinds auf Wunsch den Zugriff auf sein System zu ermöglichen. Anderenfalls hat der AG WiredMinds auf Wunsch einen Datenträger mit dem fehlerhaften Programm zu übersenden.
- g) Ansonsten wird WiredMinds Korrekturmaßnahmen an der Software schriftlich, geeignetenfalls in maschinenlesbarer Form mitteilen bzw. nach eigener Wahl eine korrigierte Fassung übersenden. Der AG wird diese auf seine(n) Anlage(n) übernehmen.
- h) Der AG verliert die vorgenannten Ansprüche, wenn er oder ein Dritter die durch WiredMinds erbrachten Leistungen verändert, Software unsachgemäß installiert, wartet, repariert oder Umgebungsbedingungen aussetzt, die nicht den Anforderungen von WiredMinds entsprechen, es sei denn, der AG weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für einen gerügten Mangel sind.
- i) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt, ist WiredMinds bereit, die vom AG gewünschten Leistungen nach Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand zu erbringen.
- j) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe.
- k) Ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt kann nur innerhalb der für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Leistung maßgeblichen Frist geltend gemacht werden.
§ 10 Nutzungsrechte
- a) Der AG erwirbt mit vollständiger Zahlung der WiredMinds zustehenden Vergütung das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich im Vertragsgebiet nicht beschränkte Recht, die vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse und, soweit der Auftrag die Erstellung von Software zum Gegenstand hat, diese im Objektcode für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen. Der Quellcode ist nicht Gegenstand dieser Rechtsübertragung.
- b) Soweit nicht anders vereinbart, beschränkt sich das Recht des AG zur Nutzung einer nach dem Auftrag zu erstellenden Software auf ihre Installation und Benutzung gemäß der Dokumentation auf einem individuellen Computersystem.
- c) Der AG ist berechtigt, zu Datensicherungs- und Wiederherstellungszwecken eine Kopie der auftragsgegenständlichen Software anzufertigen. Jede darüber hinausgehende Vervielfältigung der Software ist untersagt.
- d) Im Übrigen ist weder der AG noch ein Dritter berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren und zu disassemblieren oder Ableitungen zu bilden. Der AG verpflichtet sich, die Software derart gesichert aufzubewahren, dass ein Kopieren durch Dritte soweit wie möglich ausgeschlossen ist.
- e) Alle anderen Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie das Recht, Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu übertragen, verbleiben ausschließlich bei WiredMinds. Der AG erkennt die Urheberschaft von WiredMinds an der Software und der zugehörigen Dokumentation an.
- f) Der AG ist verpflichtet, WiredMinds umgehend über die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu informieren, und die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Freistellung
- a) Soweit der Vertrag die Erstellung von Software zum Gegenstand hat, steht WiredMinds dafür ein, dass die erstellten Programme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die Nutzung durch den AG ausschließen bzw. einschränken.
- b) Werden nach Auftragserfüllung Verletzungen von Urheber-, Warenzeichen-, Marken-, Patent oder sonstigen Schutzrechten geltend gemacht und wird dadurch die vertragsgemäße Nutzung der Programme beeinträchtigt oder verhindert, wird WiredMinds den AG gegen alle Ansprüche verteidigen, sofern der AG WiredMinds diese Ansprüche schriftlich mitteilt. Insoweit wird WiredMinds dem AG entweder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung verschaffen oder nach Wahl des AG die Programme ändern, so dass eine Verletzung nicht mehr vorliegt oder, sofern eine Programmänderung aus Gründen, die WiredMinds nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, das betreffende Geschäft rückabwickeln und dem AG die vereinbarte Vergütung zurückerstatten.
- c) Das Wahlrecht nach Ziffer 11.b) ist dann ausgeschlossen, wenn der AG ein nicht von WiredMinds freigegebenes Programm verwendet, oder die Software verwendet, nachdem sie von anderen als WiredMinds verändert worden ist, oder die Software mit nicht von WiredMinds lizenzierten Programmen, oder die Software unter anderen als den vertragsgemäß vereinbarten Nutzungsbedingungen einsetzt.
- d) Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von Unterlagen, die der AG WiredMinds übergibt, haftet nur der AG. WiredMinds ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Benutzung zu überprüfen. Sollte WiredMinds aufgrund der Benutzung solcher Unterlagen von Dritten auf Unterlassung oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so stellt der AG WiredMinds von allen Ansprüchen frei.
§ 12 Unterlassene Mitwirkung des AGs, Vertragsbeendigung
- a) Unterlässt der AG eine ihm obliegende Mitwirkung trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung, oder verstößt der AG wiederholt und schwerwiegend gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ist WiredMinds zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat WiredMinds Anspruch auf Ersatz des durch die Herbeiführung des Kündigungsgrundes entstandenen Schadens bzw. der dadurch verursachten Mehraufwendungen. In jedem Falle hat WiredMinds Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
- b) Daneben kann sich WiredMinds durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AG mit sofortiger Wirkung vom Vertrag lösen, wenn der AG zahlungsunfähig ist oder wird, oder WiredMinds Kenntnis davon erhält, dass über das Vermögen des AG nachweislich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder ein solches mangels Masse abgelehnt worden ist oder die Firma des AG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde. Daneben besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht auch dann, wenn der AG mit der Zahlung der Vergütung ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand gerät.
- c) WiredMinds wird im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertrages innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages die Schlussrechnung erstellen.
§ 13 Höhere Gewalt
- a) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
- b) Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

